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Kurz-Infos

November 2001
Kategorien: Klienten-Info

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Pauschalbeitrag des Dienstgebers für geringfügig Beschäftigte
Der VfGH 7. Juni 2001, B1271/99 erhebt ernste Bedenken gegen § 53a Abs. 1 Zi 2 ASVG, wonach der Dienstgeber einen Pauschalbeitrag von den Bezügen der geringfügig Beschäftigten abzuführen hat, wenn die Summe der Auszahlungen das eineinhalbfache (2001: S 6.114,–) der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Um in den Genuss der Ergreiferprämie zu gelangen, ist die Einbringung eines Rechtsbehelfes zu überlegen. Dies kann in der Art erfolgen, dass der berechnete Betrag gemeldet, aber unter Hinweis auf das VfGH-Erkenntnis nicht bezahlt wird. Gegen den Zahlungsbescheid müsste dann der Rechtsmittelweg ergriffen werden.

Optionsfrist bis 31. Dezember 2001 betreffend Beitragsgrundlagen GSVG
Antrag auf Berücksichtigung der Einkünfte 1995 bis 1997
Bis zum Jahr 1997 wurde die Beitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung aus den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Für die Beitragsgrundlage des Jahres 1997 zählten daher die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1994. Im Jahr 1998 wurde der Berechnungsmodus umgestellt. Der Steuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres zählt nur noch für die Berechnung der vorläufigen Beiträge, die endgültigen Beiträgerichten sich nach den Einkünften im Beitragsjahr; die Beitragsgrundlage 1998 wird also von den Einkünften des Jahres 1998 abgeleitet.

Die Umstellung hat dazu geführt, dass sich die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 auf die Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000 nicht auswirken. Dadurch kann es für Versicherte, die keinen kontinuierlichen Einkommensverlauf aufweisen, im Einzelfall zu hohen Beitragsbelastungen oder pensionsrechtlichen Nachteilen kommen. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsregelung geschaffen, nach der bis spätestens 31. Dezember 2001 beantragt werden kann, dass für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 bis 2000 die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 maßgebend sind. Ein solcher Antrag gilt immer für alle drei Jahre, ein Herausgreifen einzelner Jahre ist nicht möglich. Für individuelle Auskünfte, ob ein solcher Antrag zu empfehlen ist, stehen die SVA-Landesstellen zur
Verfügung.

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