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Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften und Auswirkungen auf die Ertragssteuern
- Umsatzsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig und damit auch als Unternehmer anzusehen, wenn sie mehr als 50% beteiligt sind oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) nicht überstimmt werden können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnten diese bisher aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Lauf BMF-Info vom 23. Juli 2007 ist diese Vereinfachung jedoch nur mehr dann möglich, wenn die Kapitalgesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften (z.B. Banken, Versicherungen) muss daher das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden.
- Ertragssteuerlich stellen Entgelte für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 25% bei diesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (kein Lohnsteuerabzug, keine begünstigte Besteuerung eines 13. und 14. Gehaltes). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann das 6%ige Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden. Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft einen (zusätzlichen) Kostenfaktor dar!
- Zur Vermeidung von Härtefällen hat die Finanzverwaltung bis zur Anwendung der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2009 zugestanden. Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften haben daher bis dahin noch die Möglichkeit, die Modalitäten ihrer Vergütungen anzupassen. Insbesondere ist dabei - falls ausreichend ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind - an Gewinnausschüttungen statt Geschäftsführerbezüge zu denken, da Ausschüttungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Ebene des Gesellschafters ist die Steuerschuld mit dem Abzug der 25%igen KEST abgegolten. Die kombinierte Steuerbelastung (KöSt bei der Gesellschaft und KEST-Abzug bei Ausschüttung) beträgt dann 43,5%. Positive Effekte können sich auch durch die Entlastung von Lohnnebenkosten ergeben (keine Kommunalsteuer, DB, DZ bei Ausschüttungen).
Bild: © Kautz15 - Fotolia
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