Artikel zum Thema: Sonderzahlung
Sozialversicherungspflicht für Jubiläumsgelder ab 2016 - Auswirkungen auf Rückstellungen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2015
Jubiläumsgelder sind Remunerationen, die nach einer gewissen Beschäftigungsdauer an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die vertragliche Grundlage ist in den meisten Fällen der Kollektivvertrag. Da die Zahlungsverpflichtung schon ab dem Eintritt des Dienstnehmers besteht, ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Bisher wurde die Jubiläumsgeldrückstellung in der Regel finanzmathematisch berechnet. Da diese Zahlungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG von der Sozialversicherung befreit waren, wurden in der Rückstellungsberechnung nur die Lohnnebenkosten einbezogen, die bei der tatsächlichen Zahlung anfallen. In die Berechnung flossen der Dienstgeberbeitrag (DB), Kommunalsteuer und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (pro Bundesland unterschiedlich) ein und somit in der Regel rund 8% Lohnnebenkosten.
Ab dem 1.1.2016 kommt es nun zu einer „Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer“. Jubiläumsgelder unterliegen demnach ab diesem Stichtag der Sozialversicherungspflicht. Für die Kalkulation der Rückstellung bedeutet dies, dass neben dem Bruttoanspruch und den oben genannten Lohnnebenkosten nun auch der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (bei Angestellten derzeit 20,68%) und der Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse (nur bei „Abfertigung neu“) einberechnet werden müssen. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung fällt nur an, wenn das Jubiläumsgeld nicht die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigt. Sofern zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung noch mit weiteren Jubiläumsgeldern gerechnet wird, zählt das Jubiläumsgeld als Sonderzahlung. In diesem Fall werden Jubiläumsgelder gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr beitragspflichtig (Grenze im Jahr 2015: 9.300 €). Für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse gibt es keine Begrenzung durch die Höchstbemessungsgrundlage.
Die Erhöhung der Lohnnebenkosten ist bereits bei der Rückstellungsberechnung zum 31.12.2015 zu berücksichtigen. Die sich aufgrund des Wegfalls der Sozialversicherungsbefreiung für Jubiläumsgelder ergebende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellung fließt jedoch nicht in den Unterschiedsbetrag laut RÄG 2014 ein, womit dieser Effekt auch nicht der Verteilungsregelung auf bis zu fünf Jahre unterliegt und damit sofort und in voller Höher aufwandswirksam wird.
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