Buchhaltung
Bilanzierung
Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
Arzt & Steuern: Klarstellung bei Sonderklassengebühren
Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, erhalten für die Behandlung von Sonderklassepatienten
normalerweise eine Sondergebühr. Derartige
Gebühren stellen nur dann im
Rahmen der Einkommensteuererklärung
zu erfassende selbständige Einkünfte
dar, wenn sie nicht von der
Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt
werden. Anderenfalls liegen
nichtselbständige Einkünfte vor, die
im Rahmen des laufenden Monatsbezuges
von der Krankenanstalt der Lohnsteuer
zu unterziehen sind.
Im Zuge der Änderung der RZ 970
(LStR) hat die Finanzverwaltung diesbezüglich
eine Klarstellung getroffen:
Da in den Bundesländern Kärnten
und Steiermark die jeweiligen Krankenanstaltengesetze
vorsehen, dass die
Krankenanstalt die Sonderklassengebühren
im eigenen Namen einzuheben
hat, können beim Arzt nur Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen.
In den übrigen Bundesländern lassen
die Krankenanstaltengesetze es zu, dass
der Arzt die Honorare selbst in Rechnung
stellt oder die Ärztehonorare
durch die Krankenanstalt im Namen
und für Rechnung der Ärzte vorgeschrieben
und eingehoben werden. Es
liegen daher beim Arzt Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit vor, die er in
seiner Einkommensteuererklärung
angeben muss.
Bei Ärzten ohne eigener Ordination ist
die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales
von 12% der erhaltenen
Sonderklassegebühren (maximal
EUR 26.400 p.a.) sinnvoll, wenn keine
nennenswerten anderen Ausgaben vorliegen.
Arzt & Steuern:
Ansiedlungssubventionen an Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig
In ländlichen Regionen werden mitunter
Ärzte durch Gewährung von Subventionen
zur Ansiedlung motiviert. In
der Regel sind diese Subventionen zur
Abdeckung der Errichtungskosten
bestimmt. Die Subventionsbestimmungen
sehen dabei regelmäßig vor, dass
falls die Praxis vor Ablauf einer
bestimmten Zeit wieder aufgegeben
wird, der Subventionsbetrag (anteilig)
zurückgezahlt werden muss. Bisher
war es umsatzsteuerlich strittig, ob
durch die Gewährung der Subvention
ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch
zwischen Arzt und Gemeinde
begründet wird.
Das ist deshalb bedeutsam,
weil die Gemeinde regelmäßig
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
und die Umsatzsteuerpflicht beim Arzt
im Ergebnis den gewährten Zuschuss
um 16,67% kürzen würde. Unter Einfluss
der Judikatur des EuGH hat der
VwGH E.23.11.2004, 2001/15/0103
nun entschieden, dass kein Leistungsaustausch
vorliegt und die Subvention
daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Hinsichtlich der einkommensteuerlichen
Behandlung ist zu beachten, dass
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für
Investitionen zwar grundsätzlich steuerfrei
sind, jedoch die Anschaffungskosten
und damit die steuerliche
Abschreibungsbasis für die Folgejahre
kürzen.
Arzt & Steuern:
GSBG-Beihilfe für Ärzte und Krankenanstalten
Seit dem 1. Jänner 1997 sind Leistungen
aus ärztlicher Tätigkeit unecht
umsatzsteuerbefreit (die Umsätze
unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer
- allerdings ist damit auch der
Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung
verbunden). Eine unechte Steuerbefreiung
besteht auch für jene -
unmittelbar mit der Patientenbehandlung
im Zusammenhang stehenden -
Leistungen, die von Kranken- und Pflegeanstalten,
Alters-, Blindenheimen
und Siechenheimen bzw. Kuranstalten
erbracht werden.
Voraussetzung ist
auch, dass diese von Körperschaften
öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen
Institutionen geführt werden. Die
Umsätze von privaten (auf Gewinn
gerichteten) Krankenanstalten sind hingegen
mit 10% steuerpflichtig; es
besteht im Gegenzug aber auch die
Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges.
Zur Kompensation des fehlenden Vorsteuerabzuges
bei unecht umsatzsteuerbefreiten
Leistungen von Ärzten und
Krankenanstalten hat der Gesetzgeber
mit dem etwas sperrig klingenden
"Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz
(GSBG)" einen Ausgleich
in Form einer Beihilfe geschaffen
(diese Beihilfe besteht u.a. auch noch
für die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger).
Bei den begünstigten Krankenanstalten
ist die Beihilfe dabei grundsätzlich als
voller Ausgleich für die nicht abziehbaren
Vorsteuern konzipiert. Die Beihilfe
wird lediglich um 10% jener unecht
steuerbefreiten Leistungsentgelte,
soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln
stammen (dazu zählen insbesondere
Behandlungsgebühren für Privatpersonen,
Klassegelder etc), gekürzt.
Bei Vertragsärzten besteht die GSBGBeihilfe
in Form eines fachgruppenspezifischen
Ausgleichs für den Entfall der
Vorsteuerabzugsberechtigung. Die
Höhe des Anspruchs des jeweiligen
Facharztes ist nachstehender Tabelle zu
entnehmen und orientiert sich dabei am
in den Tarifverträgen oder ähnlichen
Verträgen festgelegten Entgelt, soweit
die Leistung im Rahmen eines Vertrages
(Einzelvertrag) mit dem Sozialversicherungsträger,
einer Krankenfürsorgeeinrichtung
oder einem Träger des
öffentlichen Fürsorgewesens erbracht
wird.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im
Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung.
Anzumerken ist noch,
dass im Falle einer gesetzlich oder vertraglich
geregelten (teilweisen) Bezahlung
durch den Patienten der erstattungsfähige
Ausgleich dennoch vom
gesamten Entgelt (inkl. Selbstbehalt)
berechnet wird. Voraussetzung ist
jedoch, dass die Leistung im Rahmen
eines Einzelvertrages erfolgt und das
Entgelt im Tarifvertrag mit der Sozialversicherung
festgelegt ist.
Zu beachten
ist weiters, dass jene Umsätze von Ärzten,
die nicht unter die Steuerbefreiung
fallen (z.B. Vermietung von medizinischen
Geräten an andere Ärzte, Mitarbeit
bei medizinischen Fachzeitschriften,
Vortragstätigkeit etc.) auch nicht
beihilfenberechtigt sind. Der Arzt ist
jedoch für diese steuerpflichtigen
Umsätze ohnehin (aliquot) vorsteuerabzugsberechtigt.
Arzt & Steuern:
Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten
Grundsätzlich gehören die Ausstellung
von ärztlichen Zeugnissen und die
Erstattung von ärztlichen Gutachten zur
Berufstätigkeit eines Arztes und fällt
somit unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung.
Mit Wirkung vom 1. Oktober
2005 hat das BMF als Reaktion
auf die jüngste Rechtsprechung des
EuGH allerdings eine Ausweitung der
Steuerpflicht für ärztliche Gutachten
vorgenommen (Rz 946 UStR-Wartungserlass).
Seit dem 1. Jänner 2001 unterliegen
folgende ärztliche Leistungen der
20%igen Umsatzsteuer:
Ab dem 1. Oktober 2005 sind zusätzlich auch folgende ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig:
Für die im Zusammenhang mit diesen
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
anfallenden Vorsteuern kann die Vorsteuer
geltend gemacht werden. Nicht
eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge
können dabei nach dem Verhältnis
steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze
aufgeteilt werden.
Arzt & Privat:
Verkauf einer im Scheidungsverfahren
zugesprochenen Wohnung ist kein Spekulationsgeschäft
Eine für den Steuerpflichtigen positive
Klarstellung hat sich im ESt-Protokoll
2005 betreffend Spekulationstatbestand
von im Zuge eines Scheidungsverfahrens
zugesprochenem Vermögen ergeben:
Wird im Wege des Scheidungsverfahrens
eine bisher im Alleineigentum
des einen Ehepartner stehende Wohnung
dem anderen Ehepartner zugesprochen,
so ist dies steuerlich als
Naturalteilung zu werten (weder
Anschaffungs- noch Veräußerungsvorgang).
Der Ehepartner, dem die Wohnung
zugesprochen wurde, kann daher
diese steuerfrei verkaufen, wenn seit
der ursprünglichen Anschaffung der
Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre
vergangen sind (Ausnahmefälle: 2
Jahre gemeldeter Hauptwohnsitz; selbst
erstellte Gebäude auf Grundstück). Der
neue Eigentümer muss somit nicht
nochmals 10 Jahre auf einen steuerfreien
Verkauf warten.
Arzt & Privat:
Computer als Arbeitsmittel - Privatanteil
Die Kosten eines gemischt genutzten
PC sind grundsätzlich aufzuteilen. Als
Privatanteil werden in der Regel 20 %
angesetzt, wenn eine exakte Abgrenzung
nicht möglich und die Privatnutzung
nachweislich nicht höher ist. Eine
private Mitbenutzung, die 10 % nicht
übersteigt, ist steuerlich unschädlich.
(BFH 19.02.2004) Die Normalabschreibung
erfolgt üblicherweise für 3
Jahre.
Arzt & Patient:
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Gemäß VwGH (22.12.2004-
2001/15/0116) werden Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung anerkannt
(§ 34 EStG), wenn die Aufwendungen
zwangsweise erwachsen sind und die
Kur unter ärztlicher Aufsicht bzw.
Betreuung (Therapie, Arztkonsultationen)
erfolgt. Werden die genannten
Kriterien nicht erfüllt bzw. gelingt der
Nachweis nicht, dass der Kuraufenthalt
im direkten Zusammenhang mit einer
Krankheit steht und aus medizinischen
Gründen erforderlich ist, liegt eine
Erholungsreise vor.
Zu den Kurkosten zählen:
Aufenthaltskosten,
Kosten für Kurmittel und medizinische
Betreuung, Fahrtkosten zum
und vom Kurort, bei pflegebedürftigen
Personen und Kindern auch die Aufwendungen
für eine Begleitperson.
Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis
von monatlich EUR 196,20 bzw.
EUR 6,54 täglich kürzen die abzugsfähigen
Kurkosten.
Gemäß § 34 (4) EStG sind außergewöhnliche
Belastungen einem einkommensabhängigen
Selbstbehalt (von 6%
bis 12%) unterzogen. Liegt beim
Patienten eine mindestens 25%ige
Behinderung vor, entfällt der Selbstbehalt.
Copyright: www.klienten-info.at
Anton Hall-Strasse 5c
Kontakt Kanzlei Salzburg
Kontakt Kanzlei Rohrbach
Teinfaltstrasse 9/4a
Kontakt Kanzlei Wien
WWW: http://www.kneidinger.co.at