ÄRZTE-INFO

Steuerrechtliche & betriebswirtschaftliche Informationen für Ärzte


Arzt & Steuern: Klarstellung bei Sonderklassengebühren
Steuerrechtliche & betriebswirtschaftliche Informationen für Ärzte Primarärzte und Assistenzärzte, die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, erhalten für die Behandlung von Sonderklassepatienten normalerweise eine Sondergebühr. Derartige Gebühren stellen nur dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassende selbständige Einkünfte dar, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Anderenfalls liegen nichtselbständige Einkünfte vor, die im Rahmen des laufenden Monatsbezuges von der Krankenanstalt der Lohnsteuer zu unterziehen sind.
Im Zuge der Änderung der RZ 970 (LStR) hat die Finanzverwaltung diesbezüglich eine Klarstellung getroffen:
Da in den Bundesländern Kärnten und Steiermark die jeweiligen Krankenanstaltengesetze vorsehen, dass die Krankenanstalt die Sonderklassengebühren im eigenen Namen einzuheben hat, können beim Arzt nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. In den übrigen Bundesländern lassen die Krankenanstaltengesetze es zu, dass der Arzt die Honorare selbst in Rechnung stellt oder die Ärztehonorare durch die Krankenanstalt im Namen und für Rechnung der Ärzte vorgeschrieben und eingehoben werden. Es liegen daher beim Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor, die er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss.
Bei Ärzten ohne eigener Ordination ist die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales von 12% der erhaltenen Sonderklassegebühren (maximal EUR 26.400 p.a.) sinnvoll, wenn keine nennenswerten anderen Ausgaben vorliegen.

Arzt & Steuern:
Ansiedlungssubventionen an Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig

Steuerrechtliche & betriebswirtschaftliche Informationen für Ärzte In ländlichen Regionen werden mitunter Ärzte durch Gewährung von Subventionen zur Ansiedlung motiviert. In der Regel sind diese Subventionen zur Abdeckung der Errichtungskosten bestimmt. Die Subventionsbestimmungen sehen dabei regelmäßig vor, dass falls die Praxis vor Ablauf einer bestimmten Zeit wieder aufgegeben wird, der Subventionsbetrag (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Bisher war es umsatzsteuerlich strittig, ob durch die Gewährung der Subvention ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arzt und Gemeinde begründet wird.
Das ist deshalb bedeutsam, weil die Gemeinde regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuerpflicht beim Arzt im Ergebnis den gewährten Zuschuss um 16,67% kürzen würde. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH hat der VwGH E.23.11.2004, 2001/15/0103 nun entschieden, dass kein Leistungsaustausch vorliegt und die Subvention daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung ist zu beachten, dass Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für Investitionen zwar grundsätzlich steuerfrei sind, jedoch die Anschaffungskosten und damit die steuerliche Abschreibungsbasis für die Folgejahre kürzen.

Arzt & Steuern:
GSBG-Beihilfe für Ärzte und Krankenanstalten

Steuerrechtliche & betriebswirtschaftliche Informationen für Ärzte Seit dem 1. Jänner 1997 sind Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit (die Umsätze unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer - allerdings ist damit auch der Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung verbunden). Eine unechte Steuerbefreiung besteht auch für jene - unmittelbar mit der Patientenbehandlung im Zusammenhang stehenden - Leistungen, die von Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blindenheimen und Siechenheimen bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Voraussetzung ist auch, dass diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Institutionen geführt werden. Die Umsätze von privaten (auf Gewinn gerichteten) Krankenanstalten sind hingegen mit 10% steuerpflichtig; es besteht im Gegenzug aber auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Zur Kompensation des fehlenden Vorsteuerabzuges bei unecht umsatzsteuerbefreiten Leistungen von Ärzten und Krankenanstalten hat der Gesetzgeber mit dem etwas sperrig klingenden "Gesundheits- und Sozialbereichsbeihilfengesetz (GSBG)" einen Ausgleich in Form einer Beihilfe geschaffen (diese Beihilfe besteht u.a. auch noch für die Krankenkassen als Sozialversicherungsträger).
Bei den begünstigten Krankenanstalten ist die Beihilfe dabei grundsätzlich als voller Ausgleich für die nicht abziehbaren Vorsteuern konzipiert. Die Beihilfe wird lediglich um 10% jener unecht steuerbefreiten Leistungsentgelte, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (dazu zählen insbesondere Behandlungsgebühren für Privatpersonen, Klassegelder etc), gekürzt. Bei Vertragsärzten besteht die GSBGBeihilfe in Form eines fachgruppenspezifischen Ausgleichs für den Entfall der Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Höhe des Anspruchs des jeweiligen Facharztes ist nachstehender Tabelle zu entnehmen und orientiert sich dabei am in den Tarifverträgen oder ähnlichen Verträgen festgelegten Entgelt, soweit die Leistung im Rahmen eines Vertrages (Einzelvertrag) mit dem Sozialversicherungsträger, einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder einem Träger des öffentlichen Fürsorgewesens erbracht wird.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt im Zuge der Endabrechnung mit der Sozialversicherung. Anzumerken ist noch, dass im Falle einer gesetzlich oder vertraglich geregelten (teilweisen) Bezahlung durch den Patienten der erstattungsfähige Ausgleich dennoch vom gesamten Entgelt (inkl. Selbstbehalt) berechnet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung im Rahmen eines Einzelvertrages erfolgt und das Entgelt im Tarifvertrag mit der Sozialversicherung festgelegt ist.

Zu beachten ist weiters, dass jene Umsätze von Ärzten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (z.B. Vermietung von medizinischen Geräten an andere Ärzte, Mitarbeit bei medizinischen Fachzeitschriften, Vortragstätigkeit etc.) auch nicht beihilfenberechtigt sind. Der Arzt ist jedoch für diese steuerpflichtigen Umsätze ohnehin (aliquot) vorsteuerabzugsberechtigt.

Arzt & Steuern:
Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten

Grundsätzlich gehören die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zur Berufstätigkeit eines Arztes und fällt somit unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 hat das BMF als Reaktion auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH allerdings eine Ausweitung der Steuerpflicht für ärztliche Gutachten vorgenommen (Rz 946 UStR-Wartungserlass). Seit dem 1. Jänner 2001 unterliegen folgende ärztliche Leistungen der 20%igen Umsatzsteuer:

Ab dem 1. Oktober 2005 sind zusätzlich auch folgende ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig:

Für die im Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anfallenden Vorsteuern kann die Vorsteuer geltend gemacht werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können dabei nach dem Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze aufgeteilt werden.

Arzt & Privat:
Verkauf einer im Scheidungsverfahren zugesprochenen Wohnung ist kein Spekulationsgeschäft

Steuerrechtliche & betriebswirtschaftliche Informationen für Ärzte Eine für den Steuerpflichtigen positive Klarstellung hat sich im ESt-Protokoll 2005 betreffend Spekulationstatbestand von im Zuge eines Scheidungsverfahrens zugesprochenem Vermögen ergeben:
Wird im Wege des Scheidungsverfahrens eine bisher im Alleineigentum des einen Ehepartner stehende Wohnung dem anderen Ehepartner zugesprochen, so ist dies steuerlich als Naturalteilung zu werten (weder Anschaffungs- noch Veräußerungsvorgang). Der Ehepartner, dem die Wohnung zugesprochen wurde, kann daher diese steuerfrei verkaufen, wenn seit der ursprünglichen Anschaffung der Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre vergangen sind (Ausnahmefälle: 2 Jahre gemeldeter Hauptwohnsitz; selbst erstellte Gebäude auf Grundstück). Der neue Eigentümer muss somit nicht nochmals 10 Jahre auf einen steuerfreien Verkauf warten.

Arzt & Privat:
Computer als Arbeitsmittel - Privatanteil

Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind grundsätzlich aufzuteilen. Als Privatanteil werden in der Regel 20 % angesetzt, wenn eine exakte Abgrenzung nicht möglich und die Privatnutzung nachweislich nicht höher ist. Eine private Mitbenutzung, die 10 % nicht übersteigt, ist steuerlich unschädlich. (BFH 19.02.2004) Die Normalabschreibung erfolgt üblicherweise für 3 Jahre.

Arzt & Patient:
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)

Gemäß VwGH (22.12.2004- 2001/15/0116) werden Kurkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (§ 34 EStG), wenn die Aufwendungen zwangsweise erwachsen sind und die Kur unter ärztlicher Aufsicht bzw. Betreuung (Therapie, Arztkonsultationen) erfolgt. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt bzw. gelingt der Nachweis nicht, dass der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist, liegt eine Erholungsreise vor.
Zu den Kurkosten zählen:
Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung, Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson. Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis von monatlich EUR 196,20 bzw. EUR 6,54 täglich kürzen die abzugsfähigen Kurkosten. Gemäß § 34 (4) EStG sind außergewöhnliche Belastungen einem einkommensabhängigen Selbstbehalt (von 6% bis 12%) unterzogen. Liegt beim Patienten eine mindestens 25%ige Behinderung vor, entfällt der Selbstbehalt.

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